Satzung der Arge Privatpost-Merkur

Arbeitsgemeinschaft Privatpost-Merkur e.V. Satzung vom 01.05.2023

§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Privatpost-Merkur e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Groß Kreutz (Havel)
3. Der Verein und seine Mitglieder sind durch die Mitgliedschaft in einem
Regionalverband Mitglied im Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh)
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Die „Arbeitsgemeinschaft Privatpost-Merkur“ (in der Folge ArGe genannt) widmet
sich der Erforschung der Geschichte der Privatpostanstalten.
Dem Vereinszweck dienen die
1. Sicherung von Quellen, Dokumenten und Forschungsergebnissen durch
Veröffentlichung in Druck und digitaler Form.
2. Diese erfolgen im Papierformat als Zeitschriften, Handbücher und Kataloge (im
weiteren als Sonderschriften bezeichnet) und im Internet.
3. Sie nimmt an philatelistischen Veranstaltungen teil und führt eigene
Veranstaltungen durch.
4. Förderung des philatelistischen Nachwuchses.
5. Der Schutz des Sammelgebietes vor Fälschungen und Vernichtungen.

§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft unterscheidet ordentliche und außerordentliche Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die
Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Die Aufnahme gilt als erfolgt mit
Eingang des Aufnahmeantrages beim Vorstand. Personen unter 18 Jahren bedürfen
der schriftlichen Zustimmung des/der Erziehungsberechtigten.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden,
die als Förderer des Vereins auftritt. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu
beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein
außerordentliches Mitglied ist nicht stimmberechtigt. Es kann keine Vereinsämter
bekleiden.
3. Mit dem Aufnahmeantrag ist eine Einwilligungserklärung lt. aktueller Fassung der
DSGVO für die Verarbeitung und Veröffentlichung von Mitgliederdaten einzureichen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Jugendliche bis 25
Jahre und außerordentliche Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
2. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet auf Vorschlag des Vorstands die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. März des
laufenden Jahres zu entrichten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Ausschluss aus dem Verein
2. freiwilligen Austritt
3. Tod des Mitglieds.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein oder ihr
Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den
Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Austritt ist schriftlich bis zum 30.09. zum
Ende des Jahres zu erklären.

§ 6 Organe der ArGe
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Jahreshauptversammlung.

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern, darunter
dem
1. Vorsitzenden
2. Geschäftsführer, gleichzeitig Vertreter des Vorsitzenden
3. Schatzmeister
4. Schriftführer
5. Beisitzer
Der Vorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, insbesondere:
1. Führen der laufenden Geschäfte
2. Einberufen, Vorbereiten und Durchführen der JHV
3. Erstellen der Tagesordnung gemäß Geschäftsordnung
4. Herbeiführen und Umsetzen von Beschlüssen der JHV
5. Erstellen des Kassenberichts
6. Erstellen des Jahresberichts
7. Öffentlichkeitsarbeit.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren
gewählt.
Vorsitzender und Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich als Einzelpersonen.
Protokolle der Vorstandssitzungen und Beschlüsse des Vereins sind vom
Protokollanten und Vorsitzenden oder Geschäftsführer zu unterschreiben.
Digitale Vorstandssitzungen sind zulässig. Sie werden wie nicht-digitale Sitzungen
einberufen. Teilnehmen kann jedes Vorstandsmitglied mit Ton oder/und Bild.
Vorstand und Versammlungsleiter ermöglichen die digitale Teilnahme und kündigen
dies in der Einladung an. Es wird ein Protokoll gefertigt und unterzeichnet wie bei
nicht-digitalen Sitzungen.

§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung, im folgenden auch „MV“ genannt, setzt sich zusammen
aus den persönlich anwesenden, per Videokonferenz zugeschalteten und per
Vollmacht erteilten Stimmen der ordentlichen Vereinsmitglieder. Außerordentliche
Mitglieder werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen. Sie sind nicht
stimmberechtigt, können aber an der Aussprache teilnehmen.
Sie ist zuständig für:
1. Wahl und Abwahl von Mitgliedern des Vorstandes
2. Entgegennahme des Jahresberichts
3. Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstands
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
6. Beschlussfassung zu Satzungsänderung, Vereinsauflösung und -verschmelzung
Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt einmal im Jahr. Sie wird durch den
Vorstand in der Zeitschrift Privatpost mit einer Frist von vier Wochen, unter Angabe
des Versammlungsortes, der Versammlungszeit und der Tagesordnung einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen.
Darüber hinaus ist sie einzuberufen, wenn mindestens 20% der ordentlichen
Mitglieder dies schriftlich verlangen.
Es ist den Mitgliedern freigestellt, Ergänzungsvorschläge für die Tagesordnung mit
entsprechender Begründung einzureichen; diese müssen spätestens 14 Tage vor
Versammlungsbeginn dem Vorstand vorliegen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der physisch oder digital anwesenden und
vertretenen Mitglieder durch Handaufheben bzw. Nennung der vertretenen Mitglieder
getroffen. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden
und vertretenen Mitglieder. Die Versammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl
der anwesenden oder in Vertretung abstimmenden Mitglieder beschlussfähig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorsitzende oder ein weiteres Vorstandsmitglied i.S. von §26 BGB und der
Protokollant haben das Protokoll über die Mitgliederversammlung zu unterzeichnen.
Digitale Jahreshauptversammlungen sind zulässig. Sie werden wie nicht-digitale
Sitzungen einberufen. Teilnehmen kann jedes Mitglied mit Ton oder/und Bild.
Vorstand und Versammlungsleiter ermöglichen die digitale Teilnahme und kündigen
dies in der Einladung an. Es wird ein Protokoll gefertigt und unterzeichnet wie bei
nicht-digitalen Sitzungen.

§ 9 Kassenprüfung
Der Bericht des Schatzmeisters einschließlich der Buchführung ausgabenwirksamer
Vorgänge unterliegt der Prüfung durch einen Kassenprüfer. Dieser ist aus den
ordentlichen Mitgliedern auf zwei Jahre zu wählen. Er ist der JHV schriftlich
berichtspflichtig. Mitglieder des Vorstands sind als Kassenprüfer nicht wählbar. Eine
Wiederwahl des Kassenprüfers ist möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins einschließlich seiner Verschmelzung mit einem oder
mehreren eingetragenen Vereinen (e.V.), Arbeitsgemeinschaften oder sonstigen
philatelistischen Organisationsformen unterliegt den Bestimmungen des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz (UmwG).
Sie bedarf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen MGV und mindestens der
Mehrheit von drei Vierteln der auf der MGV anwesenden ordentlichen Mitglieder.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende
und der Geschäftsführer gemeinsam berechtigte Liquidatoren.
Im Falle der Auflösung oder Entziehung der Rechtsfähigkeit wird als
Anfallberechtigter für das Vereinsvermögen nach § 45 BGB eine inländische und
gemeinnützige philatelistische Nachfolgeorganisation der Arbeitsgemeinschaft
Privatpost-Merkur bestimmt.
So es nicht zur Gründung einer inländischen und philatelistischen
Nachfolgeorganisation kommt, fließt das Vereinsvermögen gleichrangig der
Philatelistischen Bibliotheken in Berlin, Bonn, Frankfurt/Main, Hamburg und München
über. Barvermögen und Bankguthaben werden bei der Auflösung für ausschließlich
gemeinnützige Zwecke dem Bund Deutscher Philatelisten e.V. für die Jugendarbeit
übertragen.
Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 01.05.2023.
Groß Kreutz (Havel), den 04.05.2023

Die Satzung ist hier als Download erhältlich